
Energieaudit
Gesetzlich vorgeschriebenes Energieaudit nach DIN EN 16247
Seit 2015 ist das Energieaudit Pflicht
Mit Inkrafttreten des überarbeiteten Energiedienstleistungsgesetzes ist es nunmehr eine vom Gesetzgeber vorgegebene Pflicht, dass Unternehmen ab dem Jahr 2015 entsprechende Energieaudits nach der Norm DIN EN 16247-1 durchführen müssen. Die Durchführung eines Energieaudits musste erstmals in 2015 erfolgen und ist periodisch alle vier Jahre zu wiederholen.
Ihr Unternehmen muss ein Energieaudit nach DIN EN 16247 durchführen, wenn es als Nicht-KMU definiert ist. Als Nicht-KMU gilt, wer
- mehr als 250 Personen beschäftigt ODER
- wer weniger als 250 Personen beschäftigt, aber mehr als 50 Mio. EUR Jahresumsatz und mehr als 43 Mio. EUR Jahresbilanzsumme hat.
Ein Energieaudit durchführen müssen auch:
- kommunale Eigenbetriebe
- gemeinnützige Unternehmen, auch wenn sie mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen
- Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in einem Konzernverbund
- KMU des produzierenden Gewerbes, wenn sie auch künftig vom Spitzenausgleich profitieren möchten
Alle vier Jahre müssen Energieaudits erneuert werden!
Es ist gesetzlich vorgeschrieben, diese Audits in einem Abstand von vier Jahren erneut vorzunehmen. Entsprechend sind Sie dazu verpflichtet, dieses Audit in kontinuierlichen Abständen zu aktualisieren.
Unsere Empfehlung:
Jetzt schon das Re-Audit angehen und umsetzen!
Unsere beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registrierten Energieauditoren bieten Ihnen gezielte Unterstützung bei der Realisierung an.
Wir prüfen die aktuellen Voraussetzungen Ihres Audits hinsichtlich veränderten Rahmen-bedingungen (Preise, Gesetzeslage u. ä.), planen dieses für Sie und setzen das Re-Audit inklusive Dokumentation auch um.
Ihre Vorteile eines Energieaudits
- Strukturierte Analyse der Energieflüsse und Energieverbräuche in Ihrem Unternehmen nach DIN 16247-1 bzw. DIN EN ISO 50001
- Senkung der Energiekosten (Strom, Erdgas, Heizöl, etc.) und Steigerung der Energieproduktivität
- Konkrete Maßnahmenempfehlungen zur Steigerung der Effizienz mit Bewertung der Wirtschaftlichkeit einzelner Maßnahmen
- Überblick über passende Förderprogramme für die Maßnahmenumsetzung
- Imageverbesserung gegenüber Kunden
- Erfüllung gesetzlicher Vorgaben (EU-Energieeffizienzrichtlinie, Spitzenausgleich, EEG-Ausgleichsregelung, etc.)
FAQ zum Energieaudit
Wenn Sie nicht zu den kleinen oder mittleren Unternehmen zählen, müssen Sie ein Energieaudit durchführen. Ein Unternehmen gilt im Allgemeinen als Nicht-KMU, wenn es
- mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt oder
- mehr als 50 Millionen Euro Jahresumsatz macht und die Bilanzsumme höher als 43 Millionen Euro ist.
Auch KMU kann es treffen. Nämlich dann, wenn es Unternehmensbeteiligungen gibt. Ist ein größeres EU-Unternehmen mit mindestens 25 bis 50 Prozent beteiligt, werden die Anzahl der Mitarbeiter, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme aller Beteiligungen anteilig addiert. Beteiligungen über 50 Prozent werden vollständig addiert. Das gilt andersherum übrigens genauso, wenn also das KMU eine Beteiligung an einem EU-Großunternehmen hat. So wird plötzlich aus einem KMU ein großes Unternehmen – das verpflichtet ist, ein Energieaudit durchzuführen.
Unternehmen, die mehr als 25 Prozent ihres Kapitals von einer öffentlichen Stelle haben, sind ebenfalls auditpflichtig.
Das Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) führt eine öffentlich zugängige Liste mit zugelassenen Energieauditoren und -beratern. Für den Zulassungsprozess müssen zahlreiche Dokumente zum Nachweis eingereicht werden, die die Qualifikationen des Beraters widerspiegeln und gleichzeitig den gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen nach §8b EDL-G entsprechen.
Die Geschäftsführer des Ingenieurbüros erfüllen diese Anforderungen und wurden von der BAFA als Energieauditor zugelassen.